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Vertragstypus und Gewährleistungsrecht
Das Gewährleistungsrecht ist Bestandteil des Recht der Leistungsstörungen.
Sachmängel stellen eine Pflichtverletzung des Veräußerers dar (§§ 434f, 633 BGB)
Es gelten also die allgemeinen Regeln der Verletzung von Leistungspflichten:
- Schadensersatz: §§ 280f, 283, 311a BGB
- Rücktritt: §§ 323, 326 Abs. 5 BGB