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Werkverträge und Kaufverträge 3
Für Werke muss eine Abnahme durch den Auftraggeber erfolgen. (§§ 640, 651 Satz 3 BGB)
Beginn der Verjährung:
- Werkrecht: Ab Abnahme
- Kaufrecht: Ab Ablieferung
Selbstvornahme (§§ 634 Nr. 2, 637 BGB) nur bei Werkvertrag möglich.