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Was zählt als öffentliche Äußerung?
Voraussetzung ist die Eignung der Aussage, eine Erwartung von Beschaffenheiten zu begründen.
Marktschreierische Anpreisungen und Lobpreisungen zählen also nicht. (“So himmlisch wie noch nie!”)
In der EDV-Branche ist aber detaillierte Werbung mit konkreten, technischen Daten üblich. Diese ist also verbindlich.