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Ausnahmen bestätigen die Regel
Für den Verkäufer sind also auch Herstelleraussagen verbindlich, auf die er sich nicht bezogen hat.
Jedoch in § 434 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BGB drei Ausnahmen (Beweislast beim Verkäufer):
- Fahrlässigkeit: Der Verkäufer kannte die Aussagen nicht und hätte sie auch nicht kennen müssen.
- Aussage war zum Kaufzeitpunkt berichtigt. z.B. Rückrufaktion
- Einfluss auf die Kaufentscheidung war ausgeschlossen.