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Öffentliche Äußerungen
Nur für Kaufverträge relevant.
Zur üblichen Beschaffenheit zählen auch Eigenschaften, welche der Käufer nach »öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, Herstellers oder seines Gehilfen« erwarten kann.
Die gilt auch für Aussagen von Personen, welche nicht unmittelbar an den Vertragsverhandlungen beteiligt sind. (Hersteller, Gehilfen, ...)
Beispiele: Katalogwerbung, Aussagen des Herstellers
Aber nicht: Aussagen von Dritten (z.B. Warentests)