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Wegfall der Erheblichkeitsgrenze durch Schuldrechtsreform
Bei Kauf- und Werkverträgen begründet nun bereits eine unerhebliche Tauglichkeitsminderung einen Mangel.
=> Anspruch auf Minderung bzw. Nacherfüllung, falls nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. (§§ 439 Abs. 3, 635 Abs. 3 BGB)
=> Rücktritt nur bei erheblicher Pflichtverletzung möglich. (§ 325 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. §§ 437 Nr. 2, 634 Nr. 3 BGB)
Nacherfüllung beschränkt sich i.d.R. auf neue Programmversionen.
Minderung ist bei unerheblichen Fehlern selbst unerheblich.