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Montagemangel und fehlerhafte Montageanleitung
Montage: Alle zum vertraglichen Gebrauch der Sache notwendigen Handlungen (Zusammenbau, Anschluss, Aufstellung, ...)
Fraglich ist, ob Software-Installation auch zur Montage gehört.
Bei Kaufverträgen definiert § 434 Abs. 2 BGB die Haftung für Sachmängel durch fehlerhafte Montage bzw. Montageanleitung (»IKEA-Klausel«).
Voraussetzung: Die Montage ist vertragsgemäß vom Verkäufer oder eines Gehilfen auszuführen. Herstellungsfehler zählen hier nicht hinein.
Dabei kann entweder die Montage selbst fehlerhaft sein, oder das Produkt durch die Montage beschädigt worden sein.