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Minderleistung und Teilleistung
Eine zu geringe Liefermenge kann ein Mangel sein.
- Minderleistung: Auf der Bestellbestätigung steht 1000 Disketten, im Karton befinden sich nur 900. (Veräußerer wollte im vollen Umfang liefern)
- Teilleistung: Der Veräußerer bringt zum Ausdruck, die Disketten zu 2 x 500 Stück zu liefern. -> Kein Gewährleistungsrecht.
Bei der Teilleistung kann der Kunde die Leistung abweisen (§ 266 BGB), vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB) oder Schadensersatz fordern (falls §280f, 286 BGB zutreffen).
Nimmt der Kunde die Teilleistung an, bleibt der Erfüllungsanspruch gegenüber dem ausstehenden Teil erhalten.