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Falschlieferung und Zuweniglieferung
Falsch- und Zuweniglieferungen sind Sachmängel.
(§§ 434 Abs. 3, 633 Abs. 2 Satz 3 BGB)
Rechtsfolgen: Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, ggf. Schadensersatz.
Voraussetzung: Ware muss mit Erfüllungsabsicht geliefert worden sein. (Also kein Vertausch beim Versand, ...)
Keine inhaltlichen Grenzen: Wird statt einem Notebook ein Sack Kartoffeln geliefert, gelten die Kartoffeln als schlechtes Notebook.
- Keine Prüfungsobliegenheit nach § 377 HGB