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Maßgeblicher Zeitpunkt und Beweislast
In der Praxis und besonders im Prozess wichtig:
- Welcher Zeitpunkt ist für das Vorliegen eines Mangels maßgebend?
- Wer trägt die Beweislast?
Beides hängt am Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
- Kaufverträge: Zeitpunkt der Übergabe (§ 446 BGB)
- (Sonderfall Versendungsverkauf: §447 BGB)
- Werkverträge: i.d.R. Zeitpunkt der Abnahme (§§ 644, 640 BGB)
Wurde der Mangel erst später bekannt oder bereits zuvor beseitigt, bestehen keine Gewährleistungsrechte.