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Mietverträge / Beweislast
Für Mietverträge gilt, dass während der gesamten Mietzeit Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden können.
(vgl. §§ 535 S. 1, 536 Abs. 1, 536a Abs. 1 BGB)
Beweislast (§363 BGB):
- Vor Gefahrübergang: Beim Veräußerer, da Mangelfreiheit die Grundlage für Kaufpreisanspruch ist.
- Nach Gefahrübergang: Beim Kunde, es sei denn, der Veräußerer gewährt Garantie.