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Vereinbarte oder vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheit
Der Mangelbegriff ist für alle drei Vertragstypen gleich.
Es gilt der subjektive Fehlerbegriff:
- Hat die Waren die vertragliche Beschaffenheit?
- Eignet sie sich für die vertraglich vorgesehene Verwendung?
In der EDV-Praxis kommt daher allen Unterlagen, welche den Vertragsgegenstand näher beschreiben, eine bedeutende Rolle zu.