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Beispiel aus den 1980ern
Die Käuferin hatte eine 8-Bit Anlage für den Mehrplatzbetrieb gekauft. (Anm.: Typischer 8-Bitter z.B. C64: 0,9 MHz, 64 kB RAM)
Unerheblich war, ob die Anlage nach Preis und Leistung dem Stand der Technik entsprach.
Der Verkäufer musste nachbessern, da die vertraglich vereinbarte Mehrplatzfähigkeit fehlte. (OLG Koblenz vom 28.11.1986)