First page Back Continue Last page Graphics
Gewöhnliche Verwendung
Lässt sich keine vertragliche Vereinbarung feststellen, wird für Kaufverträge und Werkverträge hilfsweise der objektive Fehlerbegriff verwendet:
- Ist die Ware für die gewöhnliche Verwendung geeignet?
- Hat die Ware die übliche Beschaffenheit, welche der Besteller erwarten kann?
§§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 633 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB